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Unzulässige Klauseln zu Verzugszinsen und Mahnkosten

09.11.2017

Klauseln, die den Verbraucher in jedem Verzugsfall – unabhängig vom Verschulden – zur Zahlung von Verzugszinsen und Mahnkosten verpflichten, sind gröblich benachteiligend und daher unzulässig. Zudem müssen die Mahnkosten der Höhe nach aus der Klausel ersichtlich sein und dürfen die notwendigen Kosten zweckentsprechender Betreibungsmaßnahmen, welche in einem angemessen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen müssen, nicht überschreiten (was pauschale und gestaffelte Mahnkosten ausschließt). [OLG Wien 26.01.2017, 5 R 149/16t]