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Telefonrechnung über € 10.000 wegen Hackerangriffs

24.03.2017

Der Betreiber eines Kommunikationsdienstes muss im Rahmen seiner Schutz- und Sorgfaltspflichten leicht mögliche Maßnahmen zur Abwehr von Hackerangriffen ergreifen. Die Gefahr eines solchen Angriffs ist für den klagenden Kommunikationsdienstbetreiber beherrschbar. Es wäre leicht möglich gewesen, durch ein Gebührenmonitoring ein entsprechendes Warnsystem für die Kunden einzurichten. Der beklagte Kunde hingegen hatte keine Möglichkeit, der Gefahr entgegenzuwirken. Er muss die unter Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten erbrachte Leistung nicht bezahlen. [OGH 15.06.2016, 4 Ob 30/16i]