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Schiedsfähigkeit von Testamenten

01.03.2018

Der BGH entschied in zwei erbrechtlichen Entscheidungen, dass die objektive Schiedsfähigkeit davon abhängt, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichts kraft Vereinbarung oder letztwillige Verfügung begründet wird. Im ersten Fall sind alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten (inklusive der Pflichtteilsansprüche) schiedsfähig; im zweiten Fall ist die Schiedsfähigkeit nur gegeben, soweit es von der Verfügungsmacht des Erblassers umfasst ist. Weil der Erblasser über gesetzlich unentziehbare Pflichtteilsansprüche nicht frei verfügen kann, ist auch jede Beschränkung der Durchsetzbarkeit der Pflichtteilsansprüche – wie etwa durch den Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit und der Zuweisung an ein Schiedsgericht – unzulässig. [BGH 16.03.2017, I ZB 50/16; BGH 16.03.2017, I ZB 49/16]