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Optionskosten gegen Kursverluste aus Fremdwährungskredit keine Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

09.11.2017

Aufwendungen wie Prämien von Währungsoptionen, die durch einen Kursverlust eines Fremdwährungskredits anfallen, der für den Erwerb einer Liegenschaft aufgenommen wurde, stehen – im Gegensatz zu Schuldzinsen für Fremdkapital – nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Vermietungseinkünften nach § 28 Abs 1 EStG 1988. Sie können deshalb nicht als Werbungskosten von den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abgezogen werden. [VwGH 26.01.2017, Ro 2015/15/0011-4]