header_1000x205_1000x0.jpg->description

Keine Aufklärungs- oder Warnpflichten des Arztes bezüglich Kosten des Behandlungsvertrages

24.03.2017

Die Beklagte wurde nach einem Schiunfall in die Privatkrankenanstalt der Klägerin gebracht. Obwohl die Beklagte bestätigte, dass sie eine private Krankenversicherung besitze, stellte sich heraus, dass es sich bei der von ihr angegebenen Versicherung um eine gesetzliche Krankenversicherung handelte, die nur einen Teil der Behandlungskosten deckte. Die Beklagte meinte, dass die Klägerin sie pflichtwidrig über die Frage der Kostendeckung durch die Krankenversicherung nicht aufgeklärt habe. Der OGH folgte dieser Argumentation nicht, weil die besondere Aufklärungspflicht der Ärzte allein aus dem für eine ärztliche Behandlung typischen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten und nicht aus der Entgeltlichkeit des Behandlungsvertrages resultiert. [OGH 21.04.2016, 9 Ob 19/16h]