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Kein Mitverschulden des Patienten wegen schuldhafter Herbeiführung seiner Behandlungsbedürftigkeit

24.03.2017

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre müssen sich Hinterbliebene auf ihren Schadenersatzanspruch wegen Tötung eines Angehörigen gegen den Schädiger gemäß § 1327 ABGB ein Mitverschulden des Getöteten analog zu § 7 Abs 2 EKHG anrechnen lassen. Dafür genügt eine bloße Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern; Verschulden oder Rechtswidrigkeit des Verhaltens sind nicht erforderlich. Im Arzthaftungsrecht können nur solche Verhaltensweisen des Patienten als Mitverschulden berücksichtigt werden, die dazu führen, dass sich der durch einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler des Arztes verursachte Schaden vergrößert oder dass eine Verringerung des Schadens vereitelt wird. Das Eigenverschulden des Patienten an seiner Behandlungsbedürftigkeit z.B. durch das Verursachen eines Unfalls begründet jedoch kein Mitverschulden des Patienten, das sich die Hinterbliebenen anrechnen lassen müssten. [OGH 05.02.2016, 9 Ob 76/15i]