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Heranziehung von Subunternehmerinnen und Subunternehmern im Vergabeverfahren

01.03.2018

Nach dem Bundesvergabegesetz ist zwischen „erforderlichen“ und „nicht erforderlichen“ Subunternehmern zu differenzieren. Ein „erforderlicher“ Subunternehmer wird vom Bieter für seinen Eignungsnachweis benötigt. Ist der Subunternehmer nicht geeignet, führt dies zum Ausscheiden des Angebots. Anders ist die Situation bei „nicht erforderlichen“ Subunternehmern; hier kann der Bieter selbst den Eignungsnachweis erbringen, will den Auftrag jedoch aus anderen Gründen weitergeben. In diesem Fall kann der Auftraggeber den nicht geeigneten Subunternehmer ablehnen, was dazu führt, dass der Bieter die Leistung selbst erbringen muss. [VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0055]