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Grundstücksumsätze: Geltendmachung des Vorsteuerabzugs

09.11.2017

Bei der Veräußerung von Grundstücken kann sich der Unternehmer freiwillig der Umsatzsteuer unterwerfen. Der Vorsteuerabzug – etwa für Errichtungen von Bauten – ist bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (bei der tatsächlichen Errichtung) möglich, wenn eine spätere Veräußerung unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer beabsichtigt wird und wahrscheinlich erscheint. Werden im Jahr der Investition die diesbezüglichen Vorsteuern nicht geltend gemacht, obwohl die künftige Veräußerung überwiegend wahrscheinlich mit Umsatzsteuer vorgenommen wird, ist der Vorsteuerabzug erst wieder in jenem Jahr zulässig, in dem das Grundstück tatsächlich veräußert wird. [VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0044]