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Entlassungsschutz für Väter in Karenz/Elternzeit nicht verfassungswidrig

09.11.2017

Der antragstellende Arbeitgeber entließ einen Arbeitnehmer in Elternteilzeit. Die Klage des Arbeitgebers auf nachträgliche Zustimmung des Gerichts zur Entlassung wurde mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen. Der Arbeitnehmer hingegen bekam mit seiner Klage auf Kündigungsentschädigung Recht, weil die Entlassung aufgrund der verspäteten Klage des Arbeitgebers auf gerichtliche Zustimmung unzulässig war. Den Antrag des Arbeitgebers auf Aufhebung der Entlassungsschutzbestimmungen für Väter in Karenz bzw. Elternteilzeit wies der VfGH ab. Die Bestimmungen verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Gewährung desselben Schutzes für Väter wie für Mitglieder des Betriebsrates ist nicht unsachlich. Die Interessen des Arbeitgebers werden ausreichend berücksichtigt. Der qualifizierte Kündigungs- und Entlassungsschutz liegt im öffentlichen Interesse (Schutz von Vätern während der Kindererziehung) und die angefochtenen Regeln sind zur Zielerreichung geeignet und verhältnismäßig. Deswegen ist auch die Erwerbsfreiheit nicht verletzt. [VfGH 12.10.2016, G 431/2015]