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Digitale Vervielfältigung vergriffener Bücher nur mit Zustimmung des Rechteinhabers

24.03.2017

Zwei Urheber von Werken der Literatur beantragten beim französischen Staatsrat die Nichtigerklärung eines Dekrets, das die gewerbsmäßige Nutzung „vergriffener Bücher“ in digitaler Form erlaubt. Der EuGH entschied die Vorlagefrage dahingehend, dass die RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts es verbietet, einer nationalen Verwertungsgesellschaft die Ausübung des Rechts zur Vervielfältigung und öffentlicher Wiedergabe vergriffener Bücher in digitaler Form zu übertragen. Die Urheber müssen dieser Ausübung widersprechen bzw. diese beenden können. [EuGH 16.11.2016, C-301/15]