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Bezeichnung eines Sparbuchs mit dem Namen eines Dritten verboten

09.11.2017

Ein betrügerischer Vermögensberater eröffnete bei der beklagten Bank als identifizierter Kunde auf eigene Rechnung mehrere Sparkonten, die er mit den Namen seiner Kunden bezeichnen ließ. Danach wies er eine andere Bank mit gefälschten Verkaufsaufträgen an, Wertpapiere seiner Kunden zu veräußern und den Erlös an die Sparkonten zu überweisen. Die so gutgeschriebenen Beträge veruntreute er. Die Kunden des Vermögensberaters klagten in weiterer Folge die Bank, weil die Bezeichnung der Konten mit einem anderen Namen als dem des Vermögensberaters gegen § 31 Abs 1 BWG verstoße. Der OGH wies die Schadenersatzklage mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs ab. Zweck des § 31 BWG ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, nicht die Erschwerung betrügerischer Vorgänge. [OGH 25.11.2016, 8 Ob 66/16p]