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Bedeutende Kundenmitteilungen dürften nicht nur via E-Banking zugestellt werden

01.03.2018

Die von Banken verwendete Klausel, der zufolge Mitteilungen und Erklärungen, die nach dem Gesetz „auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt“ werden müssen, als zugestellt gelten, wenn sie in das E-Banking-Postfach des Kunden gelangen, wurde vom OGH als unzulässig beurteilt. Da diese Art der Kommunikation nur von der Bank genützt wird, muss eine weitere Mitteilung an den Kunden in einer Form erfolgen, die dessen tatsächliche Kenntnisnahme wahrscheinlich macht, etwa via E-Mail. [OGH 28.09.2017, 8 Ob 14/17t]