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Auslegung eines ausländischen Schiedsspruchs

24.03.2017

Die siegende Partei eines Schiedsverfahrens vor der Landwirtschaftskammer Polen beantragte die Durchsetzung des Schiedsspruchs beim OLG Brandenburg. Dieses Gericht hat die Aufrechnungseinrede des Verpflichteten zurückgewiesen. Der BGH stellte demgegenüber richtig, dass das rechtliche Gehör des Verpflichteten verletzt wurde, weil davon ausgegangen wurde, dass die schiedsgerichtliche Entscheidung, die Voraussetzungen einer Aufrechnung seien nicht gegeben, bindend sei. Der Schiedsspruch muss ohne Rückgriff auf das gegebenenfalls anwendbare ausländische Recht ausgelegt werden, weil es allein um die Frage geht, ob das ausländische Schiedsgericht bestimmte tatsächliche Feststellungen über das Vorliegen der Aufrechnungsvoraussetzungen getroffen hat, die der Aufrechnung in Deutschland entgegen stehen. [BGH 31.05.2016, I ZB 76/15]