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Aufklärungspflichten bei Handoperation durch Unfallchirurgen

01.03.2018

Der 16-jährige Kläger hatte sich bei einem Unfall einen Riss einer Daumensehne zugezogen, deren Operation die einzige Behandlungsmöglichkeit darstellte. Die Operation wurde jedoch nicht von einem entsprechend spezialisierten Handchirurgen, sondern von einem Unfallchirurgen durchgeführt, worüber nicht informiert wurde. Der Kläger brachte infolgedessen vor, dass er über die fehlende Spezialisierung hätte aufgeklärt werden müssen, da er nur aufgrund der irrigen Annahme darüber in die Behandlung einwilligte. Der OGH stellte hingegen obskurer Weise und ohne Heranziehung Sachverständiger fest, dass die Operation durch einen Facharzt der Unfallchirurgie und somit der angemessenen Fachrichtung erfolgt war und deshalb der fehlende Hinweis auf die nicht vorhandene Spezialisierung keinen Aufklärungsfehler darstellt. [OGH 28.09.2017, 8 Ob 14/17t]