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Alineare Verteilung des Bilanzgewinns

24.03.2017

Gemäß § 82 Abs 2 GmbHG erfolgt die Verteilung des Bilanzgewinns grundsätzlich im Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen. Die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, wonach durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss eine alineare Verteilung beschlossen werden kann, ist aber zulässig. Eine solche Gewinnverteilung kann mit Gegenstimme oder unter den Voraussetzungen des § 41 GmbHG durch Klage verhindert werden. Für eine Anfechtung nach § 41 GmbHG muss ein Gesellschafter Widerspruch zu Protokoll geben und innerhalb eines Monats Klage erheben. Ein abwesender Gesellschafter, der unberechtigterweise nicht zur Gesellschafterversammlung zugelassen oder eingeladen worden ist braucht nur fristgerecht Klage erheben. Die Klage ist erfolgreich, wenn der Beschluss den Gesellschaftsvertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen verletzt oder als nicht zustande gekommen anzusehen ist. [OGH 20.07.2016, 6 Ob 74/16z]